RSC Moers Verein
RSC Moers Verein

Satzung des Rad-Sport-Clubs 1978 Moers e.V.

Satzung des Rad-Sport-Club 1978 Moers e.V.

 

Präambel

 

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein pflegt eine Aufmerksamkeitskultur. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein fördert die die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Rad-Sport-Club 1978 Moers e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter dem Aktenzeichen VR 40829 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Moers.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung, des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Mitglieder des Vereins erhalten Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.

 

  1. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

 

  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

  1. Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 8 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Mit der Eigenständigkeit und Selbstverwaltung der Vereinsjugend ist nicht gemeint, dass diese einen Anspruch auf ein eigenes Bankkonto und eine eigene Barkasse hat, sondern dass für die Vereinsjugend eine eigene Kostenstelle eingerichtet wird, die sie eigenverantwortlich bewirtschaften kann.

 

  1. Organe der Vereinsjugend sind:
    a) der Jugendvorstand
    b) die Jugendversammlung
    Die Jugendleiterin oder der Jungendleiter des Jugendvorstandes ist Mitglied des Gesamtvorstandes und wird durch die Jugendversammlung gewählt.

 

  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Die schriftliche Austrittserklärung muss sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres vorliegen.

 

  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 10 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand kann in Härtefällen die Beiträge erlassen, verringern oder stunden.

 

  1. Paare und Familien mit Kindern bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr entrichten einen Familienbeitrag. Für Kinder der Familie endet die Familienmitgliedschaft mit Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres. Die betroffenen Mitglieder beantragen entweder die Fortsetzung der Mitgliedschaft als erwachsene Mitglieder oder erklären den Austritt.

 

  1. Kinder und Jugendliche entrichten die Hälfte des Beitrages für erwachsene Einzelmitglieder.

 

  1. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch den Gesamtvorstand erlassen.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, Entgegennahme des Kassenprüfberichts, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

 

  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

  1. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen.

 

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Die Stimmrechtsausübung für ein weiteres Mitglied ist unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.

 

  1. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rede- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter ausüben.

 

  1. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten siebten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr üben ihre Antrags-, Rede- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

  1. Wählbar für den Gesamtvorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.

 

  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der oder dem ersten und der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Kassiererin oder dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der Jugendleiterin oder dem Jugendleiter, der Pressesprecherin oder dem Pressesprecher und der Fachwartin oder dem Fachwart für Radtouristikfahrten und Countrytourenfahrten.

 

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,
  2. die Bewilligung von Ausgaben,
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

  1. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

  1. Sitzungen des Gesamtvorstandes finden mindestens viermal jährlich statt. Die Beschlüsse der Sitzungen werden protokolliert.

 

  1. Die Sitzungen finden als Präsenzveranstaltungen oder als Videokonferenz statt.

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind und Termin, Ort und Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zugegangen sind.

 

  1. Nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin beziehungsweise einen Nachfolger. 

 

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Mitglieder als Kassenprüferin beziehungsweise Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

  1. Die als Kassenprüferin beziehungsweise Kassenprüfer gewählten Mitglieder berichten in jedem Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung.

 

  1. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

  1. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  1. Die Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz werden durch die Geschäftsführerin beziehungsweise durch den Geschäftsführer wahrgenommen.

 

§ 16 Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organträgerinnen oder Organträger, oder Amtsträgerinnen oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Moers e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 18 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Infos unter:

Rad-Sport-Club 1978
Moers e.V.
c/o Ingo Schirok

Hermann-Münster-Weg 2b

47495 Rheinberg

 

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